BGV D36 - Leitern und Tritte

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§ 25 BGV D36 - Fahrbare Stehleitern und Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter

(1) Versicherte müssen bei fahrbaren Stehleitern und Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter Einrichtungen zum zug- und druckfesten Verbinden der Leiterschenkel vor Gebrauch der Leiter einlegen.

(2) Versicherte müssen fahrbare Stehleitern vor dem Besteigen gegen unbeabsichtigtes Verschieben sichern. Dies gilt nicht, wenn ein unbeabsichtigtes Verschieben bereits durch die Bauart verhindert ist.

(3) Versicherte dürfen die obersten vier Sprossen von Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter nicht besteigen.