§ 24 BGV D36 - Bestimmungsgemäße Verwendung von Stehleitern
(1) Versicherte dürfen die oberste Stufe oder die oberste Sprosse von Stehleitern nur besteigen, wenn sie hierfür eingerichtet ist.
(2) Versicherte dürfen von Stehleitern aus nicht auf Bühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen.