BGV D36 - Leitern und Tritte

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§ 22 BGV D36 - Bestimmungsgemäße Verwendung von Anlegeleitern

(1) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen.

(2) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur so anlegen, dass diese mindestens 1 m über Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht behelfsmäßig verlängert werden.

(4) Versicherte dürfen Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht behelfsmäßig verlängern.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden.

(6) Versicherte dürfen von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges ausführen.