BGV D36 - Leitern und Tritte

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§ 19 BGV D36 - Schädigende Einwirkungen

(1) Der Unternehmer hat für Arbeiten, bei denen Leitern und Tritte schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind, die ihre Haltbarkeit beeinträchtigen können, Leitern und Tritte aus entsprechend widerstandsfähigen Werkstoffen oder mit schützenden Überzügen bereitzustellen. Die Versicherten müssen diese Leitern und Tritte bei Arbeiten nach Satz 1 benutzen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte gegen schädigende Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden.

(3) Versicherte müssen Leitern und Tritte gegen schädigende Einwirkungen geschützt aufbewahren.