§ 1 BGV D36 - Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Leitern und Tritte.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
- 1.
Dachleitern,
- 2.
Strick- und Seilleitern
sowie
- 3.
Beckensteigleitern.
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Leitern und Tritte.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
Dachleitern,
Strick- und Seilleitern
sowie
Beckensteigleitern.