Abschnitt 103 - Zu § 21:
Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft sind z. B. Räucher-, Koch-, Klimaanlagen und kombinierte Anlagen, Flämmanlagen.
Siehe auch "Sicherheitsregeln für Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung" (ZH 1/216).
Hinsichtlich Abgasführung siehe auch