DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 7 - Anschluß von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchsanlagen nur an Versorgungsanlagen angeschlossen werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen soweit genügen, daß Versicherte nicht gefährdet werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen nur angeschlossen werden, wenn unter Berücksichtigung der Anschlußwerte aller Verbrauchseinrichtungen und der Betriebsdauer keine den Betriebsablauf störende Unterkühlung der Versorgungsanlage eintritt.

(3) Vereisungen, die infolge zu hoher Gasentnahme entstanden sind, dürfen nur durch langsames Auftauen beseitigt werden. Offenes Feuer, glühende Gegenstände und Strahler dürfen zum Auftauen nicht verwendet werden. Vereisungen dürfen nicht abgeschlagen werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Anschluß der Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen sichergestellt ist, daß Flüssiggas nicht unbeabsichtigt in flüssiger Phase zu den Brennern gelangen kann.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen nicht direkt an Anschlußstutzen des Ventils von Druckgasbehältern angeschlossen werden.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 7 Abs. 3 folgende Fassung:

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Vereisungen, die infolge zu hoher Gasentnahme entstanden sind, nur durch langsames Auftauen beseitigt werden; offenes Feuer, glühende Gegenstände und Strahler dürfen zum Auftauen nicht verwendet werden. Versicherte dürfen Vereisungen nicht abschlagen.