DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 10 - Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Betrieb von Verbrauchsanlagen, in denen Schläuche verwendet werden, die besonderen chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen unterliegen, Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die verhindern, daß bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchseinrichtungen aus Druckgasbehältern bis zu 1 l Rauminhalt (0,425 kg Füllgewicht) versorgt werden.