DGUV Vorschrift 77 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeiten im Bereich von Gleisen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 10 - Zu § 4 Abs. 1:

Erforderliche Sicherungsanweisungen können z. B. in einer sich auf die jeweilige Arbeitsstelle beziehenden Bau- und Betriebsanweisung (Betra) oder in einer allgemeinen Dienstanweisung enthalten sein. Siehe z. B. auch DS 132 03 der Deutschen Bahn AG.

Koordinierung von Arbeiten siehe auch § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Personen, die mit Sicherungsaufgaben betraut werden, sind z. B. Sicherungsaufsicht, Sicherungsposten.

Unterweisung der Versicherten siehe auch § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).