Abschnitt 10 - Zu § 4 Abs. 1:
Erforderliche Sicherungsanweisungen können z. B. in einer sich auf die jeweilige Arbeitsstelle beziehenden Bau- und Betriebsanweisung (Betra) oder in einer allgemeinen Dienstanweisung enthalten sein. Siehe z. B. auch DS 132 03 der Deutschen Bahn AG.
Koordinierung von Arbeiten siehe auch § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Personen, die mit Sicherungsaufgaben betraut werden, sind z. B. Sicherungsaufsicht, Sicherungsposten.
Unterweisung der Versicherten siehe auch § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).