§ 17 - Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und sie den Versicherten bekanntzugeben.
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.
(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und sie den Versicherten bekanntzugeben.
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.