§ 11 - Zugänge zu Arbeitsbühnen und Arbeitspodesten
(1) Arbeitsbühnen und Arbeitspodeste müssen sicher erreichbar sein. Teile der Anlage dürfen den Zugang nicht behindern.
(2) Abweichend von § 15 Abs. 4 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) müssen Absturzsicherungen an Steigleitern von Stützen erst bei einer Länge von mehr als 10 m vorhanden sein.
(3) Abweichend von § 15 Abs. 6 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) müssen Ruhebühnen an Steigleitern von Stützen erst bei einer Leiterlänge von mehr als 15 m vorhanden sein. Der Abstand von Ruhebühnen darf nicht mehr als 10 m betragen.