DGUV Vorschrift 74 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte

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Seilschwebebahnen und Schlepplifte
(bisher: BGV D31)

(bisher VBG 11c)

Stand der Vorschrift: in der Fassung vom 1. Januar 1993 1

Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
II.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen2
III.
Bau und Ausrüstung
Allgemeines3
Kennzeichnung4
Betriebsanleitung5
Anlagen und Fördermittel6
Gefahrstellen7
Sicherheitsabstände zwischen Fördermitteln und Teilen der Umgebung8
Fördermittel9
Arbeitsbühnen und Arbeitspodeste10
Zugänge zu Arbeitsbühnen und Arbeitspodesten11
Spanngewichtsschächte12
Sicherung gegen Ingangsetzen13
Verständigungseinrichtungen14
Einrichtungen zum Abheben von Seilen15
Laufschienen für Fördermittel16
IV.
Betrieb
Betriebsanweisungen17
Ingangsetzen18
Verständigung19
Instandhaltungsarbeiten an Anlagen und Fördermitteln20
Anforderungen an Versicherte21
Mitfahren von Versicherten22
Transport von Lasten23
V.
Prüfungen
Prüfungen24
VI.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten25
VII.
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen26
VIII.
Inkrafttreten
Inkrafttreten27

Im BGVR-Verzeichnis Oktober 2000 ist unter "Fassung der Vorschrift" der 01.01.1997 angegeben.

Die hier auf der CD-ROM enthaltene Ausgabe enthält diese Fassung.

Durch einen Sammelnachtrag zum 01.01.1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw. "§ 710 RVO" in "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geändert.

Auf der CD-ROM-Ausgabe werden die Angaben zu "Erlaß", "Ausgabe" und "Fassung" aufgeführt, die auch auf den gedruckten Ausgaben zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses enthalten sind.

Redaktionsschluß für diese Ausgabe ist August 2000.