DGUV Vorschrift 73 - Schienenbahnen

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§ 6 - Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten)

(1) In Arbeitsstätten muss zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der Versicherten vorhanden sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.für Baustellen im Gleisbereich, wenn für die Sicherheit der Versicherten auf andere Weise gesorgt ist,
2.für ortsfeste Einrichtungen, bei denen betriebstechnische Gründe entgegenstehen,
3.wenn durch Schutzeinrichtungen bewirkt wird, dass Versicherte durch Schienenfahrzeuge nicht gefährdet werden,
4.wenn Gefahrstellen durch Begrenzen der dort wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe vermieden sind.

(3) Die ortsfesten Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind als Gefahrstellen zu kennzeichnen. Davon ausgenommen sind Signale, soweit das Signalbild dadurch verändert wird.