DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 66 - Zu § 22 Abs. 7:

"Betriebsmäßig" beinhaltet z. B.

  • Be- und Entladen,

  • Arbeiten zur Ladungssicherung.

"Betriebsmäßig" beinhaltet nicht Instandhaltungsarbeiten.

Kippbare oder anhebbare Fahrzeugaufbauten im Sinne dieser Bestimmung sind z. B.

  • höhenverstellbare Zwischenböden,

  • absenkbare obere Ladeebenen von Autotransportern,

  • kraftbetriebene Auffahrrampen,

  • anhebbare Heckklappen von Muldenfahrzeugen.

Diese Forderung nach selbsttätiger Wirkung ist z. B. erfüllt, wenn die formschlüssigen Sicherungen in den Positionen des anhebbaren oder kippbaren Fahrzeugaufbaus wirken, in denen sich Personen darauf oder darunter betriebsmäßig aufhalten müssen und gefährdet werden können.