Abschnitt 65 - Zu § 22 Abs. 6:
Unterwegs vorzunehmende Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser Bestimmung sind z. B.
Radwechsel (Ersatzrad ist unter der Kippbrücke angebracht),
für die Betriebssicherheit (Verkehrs-, Arbeitssicherheit) erforderliche Reinigungsarbeiten,
regelmäßig durchzuführende Kontrollarbeiten.