DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 61 - Zu § 22 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

  • Aufsetztanks,

  • Container,

  • Wechselaufbauten und deren Stützen,

  • Auffahrrampen,

  • Bordwände,

  • Rungen, Rungenverlängerungen

formschlüssig gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind oder gesichert werden können. Grundsätzlich ist formschlüssigen Sicherungen der Vorzug vor kraftschlüssigen Sicherungen zu geben.

Siehe hierzu "Richtlinie über die Verbindung zwischen Container und Fahrzeug" zu StVZO.