Abschnitt 5 - Zu § 1 Abs. 2 Nr. 5:
Bodengeräte der Luftfahrt sind Geräte, die für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind.
Zu den Bodengeräten zählen insbesondere:
Schleppgeräte,
Transportgeräte,
Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte,
Ver- und Entsorgungsgeräte,
Wartungsgeräte.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Luftfahrt" (BGV C10).