Abschnitt 57 - Zu § 19 Abs. 8:
Das Abbremsen von Dumpern kann durch die Ausrüstung mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) verbessert werden.
Das Abbremsen von Dumpern kann durch die Ausrüstung mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) verbessert werden.