Abschnitt 56 - Zu § 19 Abs. 7:
Die Forderung nach Ausrüstung mit einer Feststellbremseinrichtung ist z. B. erfüllt, wenn
die Betriebsbremse nach Absatz 4 feststellbar ist
oder
eine von der Betriebsbremse unabhängige Feststellbremse vorhanden ist.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1.