Abschnitt 50 - Zu § 16 Abs. 2:
"Tätigwerden an und auf dem Fahrzeug" im Sinne dieser Bestimmung beinhaltet nicht die Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen.
Auspuffleitungen sind nicht als im Tätigkeitsbereich von Versicherten angeordnet anzusehen, wenn diese
unterhalb des Fahrzeugrahmens und innerhalb der Außenkanten des Fahrzeuges verlaufen (Standardauspuff)
oder
bei Verlauf hinter dem Führerhaus, z. B. vertikale Anbringung, nicht im Arbeitsbereich oder in Reichweite von Versicherten angeordnet sind.
Als nicht in Reichweite von Versicherten angeordnet gelten solche Leitungen,
die außerhalb eines Sicherheitsabstandes von 0,55 m vom äußeren Fahrzeugumriss liegen,
die höher als 2 m über der jeweiligen Standfläche liegen
oder
soweit sie über das Führerhausdach hinausragen.
Für Kommunalfahrzeuge siehe auch DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".
Unter Auspuffleitungen sind nicht Abgasschläuche nach DIN 14572 "Abgasschläuche und Abgasschlauch-Anschlüsse" zu verstehen.
Siehe DIN EN ISO 13732-1 "Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen; Teil 1: Heiße Oberflächen".