DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 50 - Zu § 16 Abs. 2:

"Tätigwerden an und auf dem Fahrzeug" im Sinne dieser Bestimmung beinhaltet nicht die Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen.

Auspuffleitungen sind nicht als im Tätigkeitsbereich von Versicherten angeordnet anzusehen, wenn diese

  • unterhalb des Fahrzeugrahmens und innerhalb der Außenkanten des Fahrzeuges verlaufen (Standardauspuff)

    oder

  • bei Verlauf hinter dem Führerhaus, z. B. vertikale Anbringung, nicht im Arbeitsbereich oder in Reichweite von Versicherten angeordnet sind.

Als nicht in Reichweite von Versicherten angeordnet gelten solche Leitungen,

  • die außerhalb eines Sicherheitsabstandes von 0,55 m vom äußeren Fahrzeugumriss liegen,

  • die höher als 2 m über der jeweiligen Standfläche liegen

    oder

  • soweit sie über das Führerhausdach hinausragen.

Für Kommunalfahrzeuge siehe auch DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".

Unter Auspuffleitungen sind nicht Abgasschläuche nach DIN 14572 "Abgasschläuche und Abgasschlauch-Anschlüsse" zu verstehen.

Siehe DIN EN ISO 13732-1 "Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen; Teil 1: Heiße Oberflächen".