DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 49 - Zu § 16 Abs. 1:

Der Stand der Technik ermöglicht noch nicht eine vollständige Reinhaltung der Abgase von gesundheitsschädlichen oder belästigenden Bestandteilen.

Für die Antriebsmotoren der Fahrzeuge geben die verkehrsrechtlichen Bestimmungen den Stand der Technik wieder.

Für Verbrennungsmotoren in Arbeitsmaschinen siehe auch "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte" (97/68/EG).

Beim Einsatz von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Räumen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 2 und § 54 Abs. 4 sowie § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-RichtlinieASR 5 "Lüftung", Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)" sowie § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).