Abschnitt 48 - Zu § 15 Abs. 2:
Einer der Rückspiegel kann ein Innenspiegel sein, wenn die Beobachtung der rückwärtigen Verkehrsvorgänge unabhängig vom Beladungszustand des Fahrzeuges uneingeschränkt möglich ist.
Siehe auch "Richtlinien für die Ausführung und Anbringung von Rückspiegeln an Straßenfahrzeugen" zu § 56 StVZO.