DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 30 - Zu § 8 Abs. 4 Nr. 2:

Für außen an Fahrzeugen, z. B. Müllsammelfahrzeugen/Abfallsammelfahrzeugen, angebrachte Stehplätze gilt die Forderung nach rutschhemmender Ausführung als erfüllt, wenn die Standflächen aus Rosten mit profilierten Stegoberkanten bestehen und so ausgeführt sind, dass anfallender Schmutz und Schnee durchfallen können.

Siehe auch Anhang 3 "Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen (Abfallsammelfahrzeugen)".