Abschnitt 22 - Zu § 6 Abs. 2:
Fahrzeuge, bei denen die Ausrüstung mit einem geschlossenen Führerhaus auf Grund deren besonderer Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise nicht möglich ist, sind z. B.
Gussasphalt-Mischgeräte,
Straßenfertiger,
Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel,
Straßenmarkierungsmaschinen.