DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 19 - Zu § 5 Abs. 3:

Die Angaben der zulässigen Hublast sind

  • für Fahrzeuge mit Lkw-Ladekranen

    in der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) bzw. in der DIN EN 12999 "Krane; Ladekrane"

    und

  • für Fahrzeuge mit Hubladebühnen (Ladebordwänden)

    in Anhang 1 Nr. 3.2.2 der Betriebssicherheitsverordnung bzw. DIN EN 1756-1 "Hubladebühnen; Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen; Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hubladebühnen für Güter"

geregelt.