DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1:

Über diese Vorschrift hinaus sind für Fahrzeuge in Abhängigkeit von Fahrzeugart, -aufbau, -einrichtungen, Ausrüstung, Verwendungszweck und Einsatzbereich noch weitere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und BG-Informationen zu beachten, z. B.

  • für alle Fahrzeuge

    Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung,

  • für Fahrzeuge mit Kippeinrichtungen (Kipper) oder Winden

    Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8),

  • für Fahrzeuge mit Hubladebühnen (Ladebordwänden) und für fahrbare Hubarbeitsbühnen

    Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung und Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500),

  • für Fahrzeuge mit Lade- oder Abschleppkranen

    Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6),

  • für Kühlfahrzeuge

    Kapitel 2.35 "Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500),

  • für Müllsammelfahrzeuge/Abfallsammelfahrzeuge

    Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27) und BG-Regel "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft; Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall" (BGR 238-1),

  • für Absetz-, Abgleit- oder Abrollkipper

    BG-Regel "Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (BGR 186), BG-Informationen "Sicherer Einsatz von Absetzkippern" (BGI 5004) und "Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern" (BGI 5005),

  • für Geldtransportfahrzeuge

    BG-Regel "Geldtransportfahrzeuge" (BGR 135),

  • Fahrzeuge mit Druckbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

    Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter - TRB 801 Nr. 23 "Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter".

Zum Begriff "Fahrzeuge" siehe auch § 2.