DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Anhang 2 - Ein- und Ausstiege, Aufstiege, Arbeitsplätze auf Fahrzeugen

1
Ein- und Ausstiege, Aufstiege

1.1
Stufenaufstiege und zugeordnete Haltemöglichkeiten, Ein- und Ausstiege zum Führerhaus

BenennungAbmessungen in mmErläuterungen
1.1.1Abstand der untersten Stufe vom Bodenmaximal 500; für schwere Baustellenfahrzeuge, Geländefahrzeuge und dergleichen: maximal 650; für Feuerwehrfahrzeuge: maximal 625im unbeladenen Zustand des Fahrzeuges; nach Führerhausrichtlinien maximal 650 mm ausreichend
1.1.2Abstand der Stufenmaximal 400; sofern technisch notwendig und Feuerwehrfahrzeuge: maximal 500Stufenabstände untereinander möglichst gleich; Abweichung maximal 10 %
1.1.3Auftrittstiefe der Stufenmindestens 80
1.1.4Fußraumtiefemindestens 150Abstand von Vorderkante Stufe bis zum festen Bauteil
1.1.5Fußraumhöhemindestens 150empfohlen 190 mm
1.1.6Auftrittsbreite der Stufenmindestens 300empfohlen 400 mm, nach Führerhausrichtlinien für Führerhauseinstiege
230 mm ausreichend
1.1.7Trittsicherheit-bei Trittstufen außen am Fahrzeug: z.B. Roste, Lochbleche, Streckbleche (gegebenenfalls auf Trägermaterial)
-bei anderen Trittstufen (die nicht bewittert oder während der Fahrt eingeschmutzt werden können): z.B. Profilierung, Riffelbleche, geeignete Überzüge
1.1.8HaltemöglichkeitenAufstiegen müssen griffgünstig angebrachte Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen zugeordnet sein; Haltestangen oder Haltegriffe bei mehr als zweistufigen Aufstiegen sind so anzuordnen, dass sich eine Person jeweils gleichzeitig an drei Punkten abstützen kann; Feuerwehrfahrzeuge siehe DIN 14 502-2
1.1.8.1Griffdurchmesser,
-stärke
mindestens 16
maximal 38
empfohlen werden 25 mm
1.1.8.2Grifflängemindestens 150Müllsammelfahrzeuge/ Abfallsammelfahrzeuge siehe Anhang 3
1.1.8.3Griffabstand von Bauteilenmindestens 50Müllsammelfahrzeuge/ Abfallsammelfahrzeuge siehe Anhang 3
1.1.8.4Abstand Unterkante Haltegriff vom BodenMüllsammelfahrzeuge/ Abfallsammelfahrzeuge siehe Anhang 3
1.1.8.5Abstand Oberkante Haltegriff von der obersten Stufe (Führerhausboden)mindestens 500empfohlen werden mindestens 900 mm;
Müllsammelfahrzeuge/ Abfallsammelfahrzeuge siehe Anhang 3

1.2
Leiteraufstiege, Sprossen und zugeordnete Haltemöglichkeiten

BenennungAbmessungen in mmErläuterungen
1.2.1Abstand der untersten Sprosse vom Bodenmaximal 500; sofern technisch notwendig, z.B. auf Grund von Überhangwinkel, Unterfahrschutz, seitlichen Schutzeinrichtungen, maximal 650im unbeladenen Zustand des Fahrzeuges; Leiterende gegebenenfalls klappbar ausführen
1.2.2Abstand der Sprossenmaximal 280; Feuerwehrfahrzeuge: maximal 300, zwischen oberster Sprosse und dem Dach maximal 350 gleichmäßig, ohne Unterbrechungen
1.2.3Auftrittstiefe der Sprossenmindestens 20
1.2.4Fußraumtiefemindestens 150Abstand von Mitte Sprosse zum festen Bauteil
1.2.5Trittsicherheitz.B. Profilierung oder geeignete Überzüge
1.2.6Holmabstandmindestens 300 maximal 450; Feuerwehrfahr-
zeuge: mindestens 250
1.2.7Holmführungsenkrecht; Neigung bis zu 70° gegen die Waagerechte zulässig; gebogene, den Fahrzeugaufbauten folgende Holme sind ungeeignet; Trittflächen bei jeder Holmführung waagerecht durch Holmverlängerung, klappbaren Haltegriff oder Geländer
1.2.8Haltemöglichkeit am oberen Leiterende
Höhemindestens 1000empfohlen werden 25 mm
Durchmessermindestens 16
maximal 38;
Feuerwehrfahrzeuge: siehe DIN 14 502-2
1.2.9Ausziehbare, klappbare Leiternleichtgängig, ohne Quetsch- und Scherstellen, kein Durchpendeln oder Durchdrücken (Nachgeben) in Arbeitsstellung; gegen unbeabsichtigte Bewegungen während der Fahrt formschlüssig zu sichern
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1.3
Einzeltrittaufstiege an Bordwänden und zugeordnete Haltemöglichkeiten

Aufstiege mit Einzeltritten sollen nur vorgesehen werden, wenn Leitern oder Trittstufen nicht angebracht werden können; Einzeltritte können auch beweglich (klappbar, verschiebbar) angeordnet sein, z. B. als Klapptritte.

BenennungAbmessungen in mmErläuterungen
1.3.1Abstand des unteren Einzeltrittes vom Bodenmaximal 650empfohlen werden 500 mm
1.3.2Einzeltrittbreite für einen Fußmindestens 160empfohlen werden 200 mm
1.3.3Einzeltritttiefe = Fußraumtiefemindestens 150
1.3.4Senkrechter Abstand der Einzeltrittemaximal 400gleiche Abstände zwischen den Einzeltritten und zwischen oberem Einzeltritt und dem zu erreichenden Arbeitsplatz /der Ladefläche
1.3.5Seitlicher Versatz mehrerer überein-
ander angeordneter Einzeltritte
ohne Unterschneidung
1.3.6Zahl der beweglich angeordneten Einzeltritte (Klapptritte)maximal 2 Tritte
1.3.7Haltemöglichkeitendurch ergonomisch angeordnete Haltegriffe an Eckrungen oder Bordwänden oder Haltestange (ausziehbar); Maße siehe Abbildung
1.3.8Bei Klapptritten auf BordwandDurchpendeln der Bordwand muss vermieden sein
1.3.9Bei verschiebbaren Einzeltrittengeeignete Arretierung vorsehen
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Klapptritt-Aufstieg an einer Bordwand

Zu Klapptritt-Aufstiegen gehören zweckmäßig angeordnete Haltemöglichkeiten. Solche können z. B. in die Eckrunge integriert oder klappbar ausgeführt sein.

2
Arbeitsplätze auf Fahrzeugen

2.1
Laufstege

BenennungAbmessungen in mmErläuterungen
2.1.1Laufstegbreitemindestens 400;
Feuerwehrfahrzeuge:
mindestens 300
Zwischenräume vom Laufsteg zum Bauteil vermeiden oder möglichst gering halten
2.1.2Laufsteglängemindestens 500 über die Außenkante der letzten zu betätigenden Einrichtung hinausragend
2.1.3Trittsicherheitrutschhemmende Roste ausreichender Tragfähigkeit; Riffelbleche sind ungeeignet, z.B. bei Vereisung; Feuerwehrfahrzeuge siehe DIN 14 502-2
2.1.4Laufsteganordnungauf beiden Seiten der zu betätigenden Einrichtung, bei schrägliegenden Aufbauten waagerecht
2.1.5Laufstegverbindungsstücke zwischen zu betätigenden Einrichtungengleiche Höhe und Ausführung wie Laufstege
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2.2
Arbeitsplätze (Bühnen) und Standflächen

BenennungAbmessungen in mmErläuterungen
2.2.1Arbeitsplätze an zu betätigenden Einrichtungen des Fahrzeugaufbausmöglichst großflächig aus rutschhemmenden Rosten
2.2.2Arbeitsbühne für einen Domsie muss die Außenkanten des Domes allseitig um mindestens 500 mm umgeben
2.2.3Arbeitsbühne für mehrere DomeBreite mindestens Domdeckeldurchmesser + 2 x 400die Länge richtet sich nach der Zahl der Dome; sie muss über die Außenkante des letzten Domes mindestens 500 mm hinausragen
2.2.4Standflächen zur Betätigung und Wartung fahrzeugeigener Aggregatemindestens 400 x 500aus rutschhemmenden Rosten
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2.3
Absturzsicherungen

BenennungAbmessungen in mmErläuterungen
2.3.1GeländerGeländer bestehen aus Stützen, Handlauf, Knieleiste und Fußleiste. Ein Geländer ist als sicher anzusehen, wenn es mögliche Belastungen aufnehmen kann. Geländer und Pfosten müssen derart bemessen und die Verankerung und Verbindung der Geländerteile so ausgeführt sein, dass das Geländer einer an seiner Oberkante angreifenden Horizontalkraft von 300 N standhält.
2.3.2Betätigung klappbarer oder versenkbarer Konstruktionenleichtgängig, ohne Quetsch- und Scherstellen; in Arbeitsstellung feststellbar, Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aufstellen und gegen Fahrgeräusche
2.3.3Handlaufhöhemindestens 1000
2.3.4Knieleistein halber Geländerhöhe
2.3.5FußleisteHöhe 50

Hinweise

  1. 1.

    Geländer - wo feststehende Anbringung nicht möglich - so klappen oder absenken, dass Laufstege und Arbeitsplätze (Bühnen) sicher begehbar bleiben, wenn das Geländer, z. B. infolge unzureichender Höhe der Ladestelle, nicht aufgestellt werden kann.

  2. 2.

    Seile an Stelle von Handläufen sind nicht zulässig, ausgenommen bei Autotransportern; siehe dazu § 24 Abs. 5 Nr. 1. Seile an Stelle von Knieleisten sind zulässig.

  3. 3.

    Für Feuerwehrfahrzeuge siehe auch § 24 Abs. 5 Nr. 2.

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Laufsteg mit feststehendem Geländer

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Arbeitsbühne mit freistehendem Geländer, z. B. bei Chemikalienfahrzeugen

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Geländer parallel zum Laufsteg klappbar

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Seitlich klappbares Geländer