Anhang 2 - Ein- und Ausstiege, Aufstiege, Arbeitsplätze auf Fahrzeugen
1
Ein- und Ausstiege, Aufstiege
1.1
Stufenaufstiege und zugeordnete Haltemöglichkeiten, Ein- und Ausstiege zum Führerhaus
Benennung | Abmessungen in mm | Erläuterungen | ||
---|---|---|---|---|
1.1.1 | Abstand der untersten Stufe vom Boden | maximal 500; für schwere Baustellenfahrzeuge, Geländefahrzeuge und dergleichen: maximal 650; für Feuerwehrfahrzeuge: maximal 625 | im unbeladenen Zustand des Fahrzeuges; nach Führerhausrichtlinien maximal 650 mm ausreichend | |
1.1.2 | Abstand der Stufen | maximal 400; sofern technisch notwendig und Feuerwehrfahrzeuge: maximal 500 | Stufenabstände untereinander möglichst gleich; Abweichung maximal 10 % | |
1.1.3 | Auftrittstiefe der Stufen | mindestens 80 | ||
1.1.4 | Fußraumtiefe | mindestens 150 | Abstand von Vorderkante Stufe bis zum festen Bauteil | |
1.1.5 | Fußraumhöhe | mindestens 150 | empfohlen 190 mm | |
1.1.6 | Auftrittsbreite der Stufen | mindestens 300 | empfohlen 400 mm, nach Führerhausrichtlinien für Führerhauseinstiege 230 mm ausreichend | |
1.1.7 | Trittsicherheit | - | bei Trittstufen außen am Fahrzeug: z.B. Roste, Lochbleche, Streckbleche (gegebenenfalls auf Trägermaterial) | |
- | bei anderen Trittstufen (die nicht bewittert oder während der Fahrt eingeschmutzt werden können): z.B. Profilierung, Riffelbleche, geeignete Überzüge | |||
1.1.8 | Haltemöglichkeiten | Aufstiegen müssen griffgünstig angebrachte Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen zugeordnet sein; Haltestangen oder Haltegriffe bei mehr als zweistufigen Aufstiegen sind so anzuordnen, dass sich eine Person jeweils gleichzeitig an drei Punkten abstützen kann; Feuerwehrfahrzeuge siehe DIN 14 502-2 | ||
1.1.8.1 | Griffdurchmesser, -stärke | mindestens 16 maximal 38 | empfohlen werden 25 mm | |
1.1.8.2 | Grifflänge | mindestens 150 | Müllsammelfahrzeuge/ Abfallsammelfahrzeuge siehe Anhang 3 | |
1.1.8.3 | Griffabstand von Bauteilen | mindestens 50 | Müllsammelfahrzeuge/ Abfallsammelfahrzeuge siehe Anhang 3 | |
1.1.8.4 | Abstand Unterkante Haltegriff vom Boden | Müllsammelfahrzeuge/ Abfallsammelfahrzeuge siehe Anhang 3 | ||
1.1.8.5 | Abstand Oberkante Haltegriff von der obersten Stufe (Führerhausboden) | mindestens 500 | empfohlen werden mindestens 900 mm; Müllsammelfahrzeuge/ Abfallsammelfahrzeuge siehe Anhang 3 |
1.2
Leiteraufstiege, Sprossen und zugeordnete Haltemöglichkeiten
Benennung | Abmessungen in mm | Erläuterungen | |
---|---|---|---|
1.2.1 | Abstand der untersten Sprosse vom Boden | maximal 500; sofern technisch notwendig, z.B. auf Grund von Überhangwinkel, Unterfahrschutz, seitlichen Schutzeinrichtungen, maximal 650 | im unbeladenen Zustand des Fahrzeuges; Leiterende gegebenenfalls klappbar ausführen |
1.2.2 | Abstand der Sprossen | maximal 280; Feuerwehrfahrzeuge: maximal 300, zwischen oberster Sprosse und dem Dach maximal 350 | gleichmäßig, ohne Unterbrechungen |
1.2.3 | Auftrittstiefe der Sprossen | mindestens 20 | |
1.2.4 | Fußraumtiefe | mindestens 150 | Abstand von Mitte Sprosse zum festen Bauteil |
1.2.5 | Trittsicherheit | z.B. Profilierung oder geeignete Überzüge | |
1.2.6 | Holmabstand | mindestens 300 maximal 450; Feuerwehrfahr- zeuge: mindestens 250 | |
1.2.7 | Holmführung | senkrecht; Neigung bis zu 70° gegen die Waagerechte zulässig; gebogene, den Fahrzeugaufbauten folgende Holme sind ungeeignet; Trittflächen bei jeder Holmführung waagerecht durch Holmverlängerung, klappbaren Haltegriff oder Geländer | |
1.2.8 | Haltemöglichkeit am oberen Leiterende | ||
Höhe | mindestens 1000 | empfohlen werden 25 mm | |
Durchmesser | mindestens 16 maximal 38; Feuerwehrfahrzeuge: siehe DIN 14 502-2 | ||
1.2.9 | Ausziehbare, klappbare Leitern | leichtgängig, ohne Quetsch- und Scherstellen, kein Durchpendeln oder Durchdrücken (Nachgeben) in Arbeitsstellung; gegen unbeabsichtigte Bewegungen während der Fahrt formschlüssig zu sichern |
1.3
Einzeltrittaufstiege an Bordwänden und zugeordnete Haltemöglichkeiten
Aufstiege mit Einzeltritten sollen nur vorgesehen werden, wenn Leitern oder Trittstufen nicht angebracht werden können; Einzeltritte können auch beweglich (klappbar, verschiebbar) angeordnet sein, z. B. als Klapptritte.
Benennung | Abmessungen in mm | Erläuterungen | |
---|---|---|---|
1.3.1 | Abstand des unteren Einzeltrittes vom Boden | maximal 650 | empfohlen werden 500 mm |
1.3.2 | Einzeltrittbreite für einen Fuß | mindestens 160 | empfohlen werden 200 mm |
1.3.3 | Einzeltritttiefe = Fußraumtiefe | mindestens 150 | |
1.3.4 | Senkrechter Abstand der Einzeltritte | maximal 400 | gleiche Abstände zwischen den Einzeltritten und zwischen oberem Einzeltritt und dem zu erreichenden Arbeitsplatz /der Ladefläche |
1.3.5 | Seitlicher Versatz mehrerer überein- ander angeordneter Einzeltritte | ohne Unterschneidung | |
1.3.6 | Zahl der beweglich angeordneten Einzeltritte (Klapptritte) | maximal 2 Tritte | |
1.3.7 | Haltemöglichkeiten | durch ergonomisch angeordnete Haltegriffe an Eckrungen oder Bordwänden oder Haltestange (ausziehbar); Maße siehe Abbildung | |
1.3.8 | Bei Klapptritten auf Bordwand | Durchpendeln der Bordwand muss vermieden sein | |
1.3.9 | Bei verschiebbaren Einzeltritten | geeignete Arretierung vorsehen |
Klapptritt-Aufstieg an einer Bordwand
Zu Klapptritt-Aufstiegen gehören zweckmäßig angeordnete Haltemöglichkeiten. Solche können z. B. in die Eckrunge integriert oder klappbar ausgeführt sein.
2
Arbeitsplätze auf Fahrzeugen
2.1
Laufstege
Benennung | Abmessungen in mm | Erläuterungen | |
---|---|---|---|
2.1.1 | Laufstegbreite | mindestens 400; Feuerwehrfahrzeuge: mindestens 300 | Zwischenräume vom Laufsteg zum Bauteil vermeiden oder möglichst gering halten |
2.1.2 | Laufsteglänge | mindestens 500 über die Außenkante der letzten zu betätigenden Einrichtung hinausragend | |
2.1.3 | Trittsicherheit | rutschhemmende Roste ausreichender Tragfähigkeit; Riffelbleche sind ungeeignet, z.B. bei Vereisung; Feuerwehrfahrzeuge siehe DIN 14 502-2 | |
2.1.4 | Laufsteganordnung | auf beiden Seiten der zu betätigenden Einrichtung, bei schrägliegenden Aufbauten waagerecht | |
2.1.5 | Laufstegverbindungsstücke zwischen zu betätigenden Einrichtungen | gleiche Höhe und Ausführung wie Laufstege |
2.2
Arbeitsplätze (Bühnen) und Standflächen
Benennung | Abmessungen in mm | Erläuterungen | |
---|---|---|---|
2.2.1 | Arbeitsplätze an zu betätigenden Einrichtungen des Fahrzeugaufbaus | möglichst großflächig aus rutschhemmenden Rosten | |
2.2.2 | Arbeitsbühne für einen Dom | sie muss die Außenkanten des Domes allseitig um mindestens 500 mm umgeben | |
2.2.3 | Arbeitsbühne für mehrere Dome | Breite mindestens Domdeckeldurchmesser + 2 x 400 | die Länge richtet sich nach der Zahl der Dome; sie muss über die Außenkante des letzten Domes mindestens 500 mm hinausragen |
2.2.4 | Standflächen zur Betätigung und Wartung fahrzeugeigener Aggregate | mindestens 400 x 500 | aus rutschhemmenden Rosten |
2.3
Absturzsicherungen
Benennung | Abmessungen in mm | Erläuterungen | |
---|---|---|---|
2.3.1 | Geländer | Geländer bestehen aus Stützen, Handlauf, Knieleiste und Fußleiste. Ein Geländer ist als sicher anzusehen, wenn es mögliche Belastungen aufnehmen kann. Geländer und Pfosten müssen derart bemessen und die Verankerung und Verbindung der Geländerteile so ausgeführt sein, dass das Geländer einer an seiner Oberkante angreifenden Horizontalkraft von 300 N standhält. | |
2.3.2 | Betätigung klappbarer oder versenkbarer Konstruktionen | leichtgängig, ohne Quetsch- und Scherstellen; in Arbeitsstellung feststellbar, Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aufstellen und gegen Fahrgeräusche | |
2.3.3 | Handlaufhöhe | mindestens 1000 | |
2.3.4 | Knieleiste | in halber Geländerhöhe | |
2.3.5 | Fußleiste | Höhe 50 |
Hinweise
- 1.
Geländer - wo feststehende Anbringung nicht möglich - so klappen oder absenken, dass Laufstege und Arbeitsplätze (Bühnen) sicher begehbar bleiben, wenn das Geländer, z. B. infolge unzureichender Höhe der Ladestelle, nicht aufgestellt werden kann.
- 2.
Seile an Stelle von Handläufen sind nicht zulässig, ausgenommen bei Autotransportern; siehe dazu § 24 Abs. 5 Nr. 1. Seile an Stelle von Knieleisten sind zulässig.
- 3.
Für Feuerwehrfahrzeuge siehe auch § 24 Abs. 5 Nr. 2.
Laufsteg mit feststehendem Geländer
Arbeitsbühne mit freistehendem Geländer, z. B. bei Chemikalienfahrzeugen
Geländer parallel zum Laufsteg klappbar
Seitlich klappbares Geländer