Abschnitt 142 - Zu § 54 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn folgende Sicherheitsabstände (Schutzabstände) eingehalten werden:
bei Freileitungen (nach Tabelle 103 der DIN VDE 0105 Teil 100 "Betrieb von elektrischen Anlagen)
Nennspannung (Volt) Sicherheitsabstand (Meter) bis 1000 V 1,0 m über 1 kV bis 110 kV 3,0 m über 110 kV bis 220 kV 4,0 m über 220 kV bis 380 kV 5,0 m oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m bei Fahrleitungen elektrischer Bahnen die in DIN VDE 0105 Teil 103 "Betrieb von elektrischen Anlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen" geforderten Abstände.
Die Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein. Die Fahrzeugabmessungen, bei der Verwendung von Anbaugeräten deren Bewegungen, ferner der Aufenthalt von Personen auf Fahrzeugen und die Verwendung von Einrichtungen zur Ladungssicherung sind entsprechend zu berücksichtigen.