Abschnitt 121 - Zu § 41 Abs. 3:
Nichtfahrzeugeigene Einrichtungen können z. B. sein
stationäre Bühnen,
Hubarbeitsbühnen.
Siehe auch §§ 24 und 25.
Nichtfahrzeugeigene Einrichtungen können z. B. sein
stationäre Bühnen,
Hubarbeitsbühnen.
Siehe auch §§ 24 und 25.