Abschnitt 119 - Zu § 41 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. auch erfüllt, wenn zum Erreichen und Verlassen von Ladeflächen Leitern nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 benutzt werden.
Das Auf- und Absteigen über Reifen, Felgen oder Radnaben sowie das Abspringen ist somit unzulässig; siehe auch § 25 Abs. 4.