Abschnitt 111 - Zu § 37 Abs. 5:
Die Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die selbst oder deren Ladung überbreit oder überlang sind, ist in Abs. 4 und 5 StVO und in den "Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen" zu StVZO für den Verkehr auf öffentlichen Straßen geregelt.