Abschnitt 10 - Zu § 1 Abs. 2 Nr. 11:
Diese Ausnahme vom Geltungsbereich betrifft z. B. Fahrzeuge, die für den Export bestimmt sind und in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend zur Überführung in das Ausland in Verkehr gebracht werden.
Diese Ausnahme vom Geltungsbereich betrifft z. B. Fahrzeuge, die für den Export bestimmt sind und in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend zur Überführung in das Ausland in Verkehr gebracht werden.