Abschnitt 108 - Zu § 37 Abs. 2:
Gegen Fortrollen sind Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 zu sichern.
Der Gefahr des Kippens oder Umstürzens von Fahrzeugen kann begegnet werden durch
die Art und Weise des Be- und Entladevorganges
oder
die Benutzung von Stützeinrichtungen.
Bei abgesattelten Sattelanhängern ist in beladenem Zustand sowie zum Be- und Entladen die Anbringung zusätzlicher, ausreichend bemessener Stützeinrichtungen vorn am Sattelanhänger erforderlich, wenn
die Sattelstützeinrichtungen nur für das Leergewicht des Sattelanhängers ausgelegt sind
oder
der Sattelanhänger durch das Be- und Entladen kippen kann.
Bei Anhängefahrzeugen mit Drehschemellenkung besteht bei stark eingeschlagener Vorderachse Kippgefahr; zusätzliche Sicherungsmaßnahmen können erforderlich sein.
Hinsichtlich des Be- und Entladens von Fahrzeugen mittels maschinell angetriebener Flurförderzeuge, z. B. Gabelstapler, siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 55 Abs. 1.
Beim Beladen abgesetzter Sattelanhänger oder Wechselaufbauten ist auch die Tragfähigkeit des Untergrundes zu beachten. Siehe auch § 55 Abs. 3.