DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 108 - Zu § 37 Abs. 2:

Gegen Fortrollen sind Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 zu sichern.

Der Gefahr des Kippens oder Umstürzens von Fahrzeugen kann begegnet werden durch

  • die Art und Weise des Be- und Entladevorganges

    oder

  • die Benutzung von Stützeinrichtungen.

Bei abgesattelten Sattelanhängern ist in beladenem Zustand sowie zum Be- und Entladen die Anbringung zusätzlicher, ausreichend bemessener Stützeinrichtungen vorn am Sattelanhänger erforderlich, wenn

  • die Sattelstützeinrichtungen nur für das Leergewicht des Sattelanhängers ausgelegt sind

    oder

  • der Sattelanhänger durch das Be- und Entladen kippen kann.

Bei Anhängefahrzeugen mit Drehschemellenkung besteht bei stark eingeschlagener Vorderachse Kippgefahr; zusätzliche Sicherungsmaßnahmen können erforderlich sein.

Hinsichtlich des Be- und Entladens von Fahrzeugen mittels maschinell angetriebener Flurförderzeuge, z. B. Gabelstapler, siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 55 Abs. 1.

Beim Beladen abgesetzter Sattelanhänger oder Wechselaufbauten ist auch die Tragfähigkeit des Untergrundes zu beachten. Siehe auch § 55 Abs. 3.