DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 40 - Kuppeln von Fahrzeugen

(1) Beim Kuppeln von Fahrzeugen müssen die dafür vorgesehenen Einrichtungen bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere muss

  1. 1.

    das Anhängefahrzeug

    • auf ebenem Gelände durch die Feststellbremse oder Unterlegkeile festgestellt werden,

    • auf stark unebenem Gelände oder im Gefälle durch die Feststellbremse und Unterlegkeile festgestellt werden,

  2. 2.

    die Zugeinrichtung auf Kupplungshöhe eingestellt werden,

  3. 3.

    die Anhängekupplung geöffnet werden, d.h. kuppelbereit sein; bei Bolzenkupplungen mit beweglichem Fangmaul muss das Fangmaul arretiert sein,

  4. 4.

    nach dem Kuppeln die sichere Verbindung geprüft werden,

  5. 5.

    bei nicht selbsttätigen Anhängekupplungen der Kuppelbolzen nach dem Einstecken formschlüssig gesichert werden

    und

  6. 6.

    der Anschluss vorhandener Verbindungsleitungen vorgenommen werden.

(2) Beim Kuppeln von Fahrzeugen, die mit selbsttätiger Anhängekupplung und mit Höheneinstelleinrichtung ausgerüstet sind, dürfen sich während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges keine Personen zwischen den Fahrzeugen befinden.

(3) Wird im Ausnahmefall durch Heranschieben eines mehrachsigen Anhängefahrzeuges gekuppelt, muss eine zuverlässige Person die Feststellbremse bedienen, oder es müssen andere geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge verhindert wird.

(4) Es ist unzulässig, Anhängefahrzeuge zum Kuppeln auflaufen zu lassen.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

lautet der Absatz 3 wie folgt:

(3) Wird im Ausnahmefall durch Heranschieben eines mehrachsigen Anhängefahrzeuges gekuppelt, haben Unternehmer und Versicherte dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige Person die Feststellbremse bedient, oder dass andere geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge verhindert wird.