DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 30 - Unterlegkeile

(1) Mehrspurige Fahrzeuge müssen wie folgt mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein:

  1. 1.

    Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei

    • maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 000 kg,

    • zweiachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, ausgenommen Sattelanhänger.

  2. 2.

    Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei

    • drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,

    • Sattelanhängern,

    • einachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gleiskettenfahrzeuge.