DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 2 - Begriffsbestimmungen

(1) Fahrzeuge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.

(2) Fahrzeug im Sinne dieser BG-Vorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind.