DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 28 - Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, Freiräume

(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass sie den im Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Gegen unbeabsichtigtes Lösen muss eine formschlüssige Sicherung vorhanden sein. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen sich gefahrlos und leicht betätigen lassen. Die Wirksamkeit der formschlüssigen Sicherung muss durch Sichtkontrolle ohne Behinderung festgestellt werden können.

(2) Zur gefahrlosen Betätigung von Bolzenkupplungen müssen ausreichende Freiräume um den Handhebel vorhanden sein.

(3) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken, damit beim Kuppelvorgang keine Person zwischen die Fahrzeuge treten muss. Insbesondere müssen

  1. 1.

    Sattelkupplungen mit einer Leiteinrichtung,

  2. 2.

    Bolzenkupplungen mit einem Fangmaul

ausgerüstet sein. Das Fangmaul der Bolzenkupplung muss ausreichend bemessen sein.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht bei

  1. 1.

    Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die so gebaut sind, dass der Fahrzeugführer den Kuppelvorgang von seinem Platz aus beobachten kann,

  2. 2.

    maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Kupplungskugel zur Verbindung mit einachsigen Anhängefahrzeugen mit Zugkugelkupplung mit einer vom Hersteller angegebenen zulässigen Achslast von nicht mehr als 3 000 kg,

  3. 3.

    Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5 000 kg,

  4. 4.

    Krafträdern und Personenkraftwagen,

  5. 5.

    Autotransportern mit zwei Ladeebenen, bei denen das Anhängefahrzeug betriebsmäßig nicht vom Zugfahrzeug getrennt wird.

(5) Bei selbsttätigen Bolzenkupplungen darf der Abstand zwischen Mitte Kuppelbolzen und Hinterkante Fahrzeugaufbau 420 mm nicht überschreiten.

(6) Bei nachweislicher technischer Notwendigkeit kann der Abstand von 420 mm nach Absatz 5 überschritten werden

  1. 1.

    bis zu einem Abstand von 650 mm bei Fahrzeugen mit kippbaren Aufbauten oder Heckanbaugeräten,

  2. 2.

    bis zu einem Abstand von 1320 mm, wenn die lichte Höhe wenigstens 1150 mm beträgt,

  3. 3.

    bei Vorhandensein einer geeigneten Fernbetätigungseinrichtung für die Anhängekupplung,

  4. 4.

    bei Autotransportern mit zwei Ladeebenen, bei denen das Anhängefahrzeug betriebsmäßig nicht vom Zugfahrzeug getrennt wird,

sofern die sichere Betätigung der Anhängekupplung nicht beeinträchtigt wird. Die Wirksamkeit der formschlüssigen Sicherung kann abweichend von Absatz 1 Satz 4 durch besondere Einrichtungen festgestellt werden.

(7) Zuggabeln von mehrachsigen Anhängefahrzeugen müssen bodenfrei sein; die Bodenfreiheit muss mindestens 200 mm betragen. Die Zugöse muss jeweils in Höhe des Fangmauls der Bolzenkupplung einstellbar sein.

(8) Stützeinrichtungen an Sattelanhängern und an einachsigen Anhängefahrzeugen müssen höhenverstellbar sein, damit die Zugeinrichtungen auf Kupplungshöhe eingestellt werden können. Dies gilt nicht für Anhängefahrzeuge hinter maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel geeignetem Kraftheber.