DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 24 - Arbeitsplätze auf Fahrzeugen

(1) Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, die betriebsmäßig begangen werden, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten; insbesondere müssen

  1. 1.

    Laufstege eine Breite von mindestens 0,4 m haben;

  2. 2.

    beiderseitige Laufstege mit einer jeweiligen Breite von mindestens 0,4 m an Behälterfahrzeugen vorhanden sein, sofern die Arbeitsweise dies erfordert;

  3. 3.

    Laufstege so lang sein, dass sie über die letzte zu betätigende Einrichtung um mindestens 0,5 m hinausragen;

  4. 4.

    Standflächen zur Betätigung und Wartung am Fahrzeugaufbau angebrachter Aggregate Abmessungen von mindestens 0,4 m x 0,5 m haben; Standflächen dürfen auch klappbar angeordnet sein, wenn aus verkehrs- oder betriebstechnischen Gründen eine feste Anbringung nicht möglich ist;

  5. 5.

    Arbeitsbühnen an Füll- und Anschlusseinrichtungen von Fahrzeugaufbauten vorhanden sein, die die Außenkanten der zu betätigenden Einrichtungen allseitig um mindestens 0,5 m umgeben, wenn kein durchgehender Laufsteg in Fahrzeuglängsrichtung vorhanden ist;

  6. 6.

    Laufstege, Standflächen und Arbeitsbühnen nach Nummern 1 bis 5 aus rutschhemmenden Rosten bestehen;

  7. 7.

    Haltegriffe oder andere gleichwertige Haltemöglichkeiten den Laufstegen, Standflächen oder Arbeitsbühnen nach Nummern 1 bis 5 zugeordnet sein.

(2) Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, die 2 m oder höher über dem Boden liegen und betriebsmäßig begangen werden, müssen mit feststehenden, mindestens 1 m hohen Geländern ausgerüstet sein. Ist die Anbringung von feststehenden Geländern aus verkehrs- oder betriebstechnischen Gründen nicht durchführbar, müssen leicht und gefahrlos zu betätigende klappbare oder versenkbare Geländer vorhanden sein. Geländer dürfen jedoch nicht nach außen klappbar sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 darf bei Autotransportern in beladenem Zustand die geforderte Laufstegbreite unterschritten sein.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 6 ist die Ausrüstung von Feuerwehrfahrzeugen mit mindestens 0,3 m breiten Laufstegen mit rutschhemmend ausgeführten Oberflächen zulässig.

(5) Abweichend von Absatz 2

  1. 1.

    können Autotransporter anstelle mit Geländern mit 1 m hohen, abnehmbaren Absturzsicherungen ausgerüstet sein, die aus vier, in gleichen Abständen übereinander angeordneten, nachspannbaren Seilen bestehen; Unterbrechungen der Absturzsicherungen sind zulässig, soweit diese technisch notwendig sind;

  2. 2.

    kann bei Feurwehrfahrzeugen auf die Anbringung von Geländern verzichtet werden; in diesem Fall müssen die Laufstege so weit wie möglich zur Längsmittelachse des Fahrzeuges hin angeordnet sein.