DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 23 - Standsicherheit

(1) Fahrzeuge mit Kipp-, Hub- oder Schwenkeinrichtungen bzw. -aufbauten müssen so ausgelegt sein, dass die Standsicherheit in jeder Stellung dieser Einrichtungen bzw. Aufbauten bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist. Erforderlichenfalls müssen geeignete Abstützeinrichtungen vorhanden sein.

(2) Bei Abschleppwagen mit Hubarm und Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung muss das Verhältnis der Summe aller Standmomente zur Summe aller Kippmomente mindestens 1,3 betragen.