DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 17 - Brandschutz

Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass insbesondere durch

  1. 1.

    Werkstoffauswahl,

  2. 2.

    Anordnung, Beschaffenheit und Gestaltung der elektrischen Leitungen und Betriebsmittel,

  3. 3.

    Anordnung und Gestaltung der Einrichtungen und Teile mit hohen Oberflächentemperaturen

    und

  4. 4.

    Anordnung und Gestaltung der Teile, aus denen Kraftstoff, Treibgas, Motorenöl, Hydrauliköl oder andere entzündliche Stoffe austreten können,

die Entstehung und Ausbreitung von Bränden möglichst verhindert wird.