DGUV Vorschrift 68 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 1 - Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)

§ 29 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

...

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Erdgleiche Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur betrieben werden, wenn

  • natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindert,

  • Treibgasflaschen nur über Erdgleiche gewechselt werden,

  • Treibgastanks mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung ausgerüstet sind,

  • das Entnahmeventil des Treibgasbehälters mit einer Einrichtung versehen ist, die bei Stillstand des Motors die Gaszufuhr zuverlässig absperrt,

  • Schlauchleitungen mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrbringender Menge entweichen kann

    und

  • ständige Aufsicht besteht.