Anhang 1 - Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)
§ 29 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
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(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Erdgleiche Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur betrieben werden, wenn
natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindert,
Treibgasflaschen nur über Erdgleiche gewechselt werden,
Treibgastanks mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung ausgerüstet sind,
das Entnahmeventil des Treibgasbehälters mit einer Einrichtung versehen ist, die bei Stillstand des Motors die Gaszufuhr zuverlässig absperrt,
Schlauchleitungen mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrbringender Menge entweichen kann
und
ständige Aufsicht besteht.