DGUV Vorschrift 68 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

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Abschnitt 49 - Zu § 29 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt

  1. 1.

    bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß keine Fußgänger aufhalten, durch entsprechende Sicherheitskennzeichnung der Quergänge, z.B. Zeichen P03 "Für Fußgänger verboten" nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift

    ausgenommen als Fluchtweg

  2. 2.

    bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß Fußgänger aufhalten, durch Sicherheitskennzeichnung nach Nummer 1 und zusätzliche technische Maßnahmen, z.B. Lichtschranken oder Pendelklappen, die beim Begehen des Querganges Alarm auslösen.