DGUV Vorschrift 68 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

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Abschnitt 17 - Zu § 11 Abs. 3:

Nach Abschnitt 5.9.2 DIN EN 1726-1 "Sicherheit von Flurförderzeugen; Teil 1: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20000 N Zugkraft" müssen Flurförderzeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 1800 mm so beschaffen sein, dass sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet werden können.