DGUV Vorschrift 68 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

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Abschnitt 14 - Zu § 9:

Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind z.B.

  • zu großes Lenkungsspiel,

  • schadhafte Reifen,

  • fehlender erforderlicher Luftdruck auf Reifen,

  • defekte Sicherung am Deichselkopf bei Mitgänger-Flurförderzeugen,

  • unwirksame Betriebs- und Feststellbremse,

  • ausgeschlagene und verformte Gabelzinkenaufhängungen,

  • defekte Sicherung der Gabelzinken gegen Herausheben und Veschieben,

  • Schäden an den Gabelzinken (verbogen, Risse, stark abgeschliffen),

  • Höhenunterschiede zwischen den zur Aufnahme verwendeten Gabelzinken,

  • nicht ausreichend und gleichmäßig gespannte Hubketten,

  • Leckagen in der Hydraulik (Heben, Senken, Neigen, Anbaugeräte),

  • Risse an tragenden Teilen (z.B. Hubmast).

Der Unternehmerbegriff ist nicht personenbezogen. Es sind alle Vorgesetzten betroffen, auf die Unternehmeraufgaben übertragen worden sind.