Abschnitt 14 - Zu § 9:
Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind z.B.
zu großes Lenkungsspiel,
schadhafte Reifen,
fehlender erforderlicher Luftdruck auf Reifen,
defekte Sicherung am Deichselkopf bei Mitgänger-Flurförderzeugen,
unwirksame Betriebs- und Feststellbremse,
ausgeschlagene und verformte Gabelzinkenaufhängungen,
defekte Sicherung der Gabelzinken gegen Herausheben und Veschieben,
Schäden an den Gabelzinken (verbogen, Risse, stark abgeschliffen),
Höhenunterschiede zwischen den zur Aufnahme verwendeten Gabelzinken,
nicht ausreichend und gleichmäßig gespannte Hubketten,
Leckagen in der Hydraulik (Heben, Senken, Neigen, Anbaugeräte),
Risse an tragenden Teilen (z.B. Hubmast).
Der Unternehmerbegriff ist nicht personenbezogen. Es sind alle Vorgesetzten betroffen, auf die Unternehmeraufgaben übertragen worden sind.