DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge

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§ 39 - Prüfnachweis

(1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Der Prüfnachweis muss enthalten:

  1. 1.

    Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen,

  2. 2.

    Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,

  3. 3.

    Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,

  4. 4.

    Angaben über notwendige Nachprüfungen,

  5. 5.

    Name und Anschrift des Prüfers.

Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfnachweise bei Bedarf eingesehen werden können.