DGUV Vorschrift 66 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott

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Abschnitt 5 - Zu § 3 Abs. 1:

Die Bescheinigung des Lieferers sollte zweckmäßigerweise folgenden Wortlaut haben: "Wir versichern, daß der gelieferte Schrott von uns auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern geprüft worden ist. Auf Grund dieser Prüfung können wir die Erklärung abgeben, daß der gelieferte Schrott frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist." Bei Zulieferungen von Schrott (Streckengeschäft) ist diese Forderung erfüllt, wenn der Vertragshändler (Lieferer) sich vergewissert, daß seine Zulieferer eine entsprechende Prüfung durchgeführt haben, und er bescheinigt: "Wir erklären hiermit, daß wir unsere Unterlieferanten auf die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des von ihnen gelieferten Schrotts auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern hingewiesen haben. Unsere Lieferanten haben uns hierauf versichert, daß sie den gelieferten Schrott sorgfältig geprüft haben und auf Grund dieser Prüfung die Erklärung abgeben, daß der gelieferte Schrott frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist."