DGUV Vorschrift 66 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott

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Abschnitt 3 - Zu § 2 Abs. 2:

Die Prüfung besteht darin, daß beim Umgang mit Schrott (Befördern, Umladen, Lagern, Be- und Verarbeiten, Sortieren) darauf geachtet wird, daß der Schrott keine Sprengkörper, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenstände oder geschlossenen Hohlkörper enthält.

Sprengkörper sind z.B. Munition, Geschosse, Minen, Sprengstoffe.

Explosionsverdächtige Gegenstände sind z.B. Munitionsteile, mit Sprengstoff behaftete Gegenstände, Gefäße mit verdächtigem Inhalt und alle Gegenstände, bei denen Zweifel an der Ungefährlichkeit bestehen.

Geschlossene Hohlkörper sind z.B. Behälter für verflüssigte und verdichtete Gase, Autostoßdämpfer, Hydraulikzylinder, Behälter für brennbare Flüssigkeiten, Fässer, Kanister und Klein-Container.

Militärische Geräte können z.B. Waffen, Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge sein.