Abschnitt 2 - Zu § 2 Abs. 1:
Als unterwiesene Personen gelten Beschäftigte, die durch einen Sachkundigen auf das Auffinden von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern regelmäßig hingewiesen werden.
Als unterwiesene Personen gelten Beschäftigte, die durch einen Sachkundigen auf das Auffinden von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern regelmäßig hingewiesen werden.