DGUV Vorschrift 65 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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Abschnitt 4 - Zu § 2 Abs. 3 Nr. 2:

Dazu zählen in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz, in Hessen die Technischen Überwachungsämter, die Technischen Überwachungs-Vereine und außerdem Prüfstellen, die nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sowie Prüfstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, deren Prüfung und Prüfverfahren nach den zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der deutschen Prüfstellen gleichwertig sind.