DGUV Vorschrift 65 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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Abschnitt 1 - Zu § 1:

Der Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift erfaßt Druckluftbehälter, wie sie für Schiffsdieselmotore zum Anlassen und Umsteuern sowie zum Betrieb von Typhonen, Steuerhausliften und anderen Verbrauchern verwendet werden. Zu den anderen Verbrauchern zählen z. B.:

  • Seekästen, die am Druckluftbehälter angeschlossen sind,

  • fest angeschlossenes sonstiges Gerät, wie Not- und Hilfsruder,

  • flexibel angeschlossenes Gerät, wie Kopfruderanlagen auf Schubleichtern, Werkzeuge, Lüfter.

Siehe hierzu

DIN 6274"Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter mit Ventilkopf; 38 mm Durchgang; Zusammenstellung",
DIN 6275"Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter für zulässigen Betriebsüberdruck bis 30 bar",
DIN 6276"Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Ventilköpfe für Druckluftbehälter; 38 mm Durchgang".

Wasserfahrzeuge sind:

  • Binnenschiffe einschließlich Fähren,

  • Schwimmende Geräte.